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   BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59   

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https://dejure.org/1961,2412
BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59 (https://dejure.org/1961,2412)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1961 - V C 80.59 (https://dejure.org/1961,2412)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1961 - V C 80.59 (https://dejure.org/1961,2412)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
    Auszug aus BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist der Kläger echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - und hat nach § 3 Abs. 1 Anspruch auf Gewährung von Entschädigung vom 1. Januar 1947 bis zum Ende seiner Arbeitsverpflichtung (vgl. Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]), sofern er eine der Voraussetzungen des § 1 KgfEG erfüllt.
  • BVerwG, 26.11.1958 - V C 475.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59
    Dann aber hätte der Kläger keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West-Berlin gehabt, den er hätte ins Ausland verlegen können, und wäre also auch nicht Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 2 KgfEG, es sei denn, seine Ehefrau hätte in seiner Vertretung für ihn in dem Orte des Kreises L., in dem sie als Vertriebene Aufnahme gefunden hatte, einen Wohnsitz begründet (vgl.Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 - [ZLA 1959, 109 = NJW 1959, 1053 = JR 1959, 396]).
  • BVerwG, 28.08.1959 - V B 88.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59
    Nicht erforderlich hingegen ist, daß der Betroffene nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft zunächst in dieses Gebiet heimgekehrt und dann erst ins Ausland gegangen ist(Urteil vom 17. Februar 1958 - BVerwG V C 397.57 - undBeschluß vom 28. August 1959 - BVerwG V B 88.59 -).
  • BVerwG, 25.02.1960 - V CB 230.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59
    Vielmehr ist es unabdingbare Voraussetzung, daß der Kriegsgefangene im Zeitpunkte der - für vorübergehend vorgesehenen - Aufenthaltsverlegung ins Ausland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West-Berlin gehabt hat(Beschlüsse vom 5. August 1953 - BVerwG V B 52.58 - undvom 25. Februar 1960 - BVerwG V CB 230.59 -).
  • BVerwG, 17.02.1958 - V C 397.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59
    Nicht erforderlich hingegen ist, daß der Betroffene nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft zunächst in dieses Gebiet heimgekehrt und dann erst ins Ausland gegangen ist(Urteil vom 17. Februar 1958 - BVerwG V C 397.57 - undBeschluß vom 28. August 1959 - BVerwG V B 88.59 -).
  • BVerwG, 24.01.1962 - V C 14.60

    Rechtsmittel

    Nach dieser ist es lediglich notwendig, daß der ehemalige Kriegsgefangene vor seiner Einberufung zur Wehrmacht einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat, da er nur dann einen solchen aus diesem Bereich ins Ausland verlegen konnte(Urteile vom 17. Februar 1958 - BVerwG V C 397.57 - undvom 17. Mai 1961 - BVerwG V C 80.59 -).
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